Wegweisend: Standard-Tierversuche zu Ausbildungszwecken an der Uni Bonn verboten

Studenten und Forscher der Universität Bonn dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.08.2018 an Mäusen keine Standard-Tierversuche mehr zu Ausbildungszwecken durchführen.

Die Uni Bonn hatte gegen ein Verbot geklagt, Tierversuche mit Studenten der Humanmedizin durchzuführen. Die Studierenden sollten im Rahmen ihres Staatsexamens Versuche mit Mäusen machen. Nach Injektion u.a. von Psychopharmaka oder Alkohol sollten sie in ein Labyrinth, ein Wasserbecken oder auf eine Wärmeplatte gesetzt werden.

Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildung sind nach §8a Tierschutzgesetz (TierSchG) bei der genehmigenden Behörde von Nordrhein-Westfalen anzeigepflichtig. Die Genehmigungsbehörde jedoch hielt die Versuche für erlässlich. Der Grund: es gibt bereits Videos bzw. Filme mit diesen Versuchen. Bis auf das Handling im Umgang mit den Mäusen bringt die Wiederholung dieser Versuche keinen zusätzlichen Nutzen für die Studierenden. Und Tiere dürfen nicht ohne Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt werden.

Dagegen hatte die Uni Bonn geklagt und nun verloren. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

SATIS begrüßt die tierschutzkonforme Entscheidung der Genehmigungsbehörde, die Tierversuche zu untersagen.

Mit dem Entschluss ist geltendes deutsches und europäisches Rechts korrekt umgesetzt worden. Das TierSchG besagt in Paragraf 7 Absatz 2 Satz 1, dass Tierversuche auf das unerlässliche Maß zu beschränken sind. Auch die europäische Tierversuchsrichtlinie gibt vor, dass der Einsatz von Tieren auch zu Bildungszwecken nur dann erwogen werden sollte, wenn es keine tierversuchsfreie Alternative gibt. Tierversuche zur bloßen Wissensvermittlung ohne neuen Erkenntnisgewinn können stattdessen durch Videos oder andere moderne Lehrmethoden ersetzt werden.

Dieser Ansicht war auch das Verwaltungsgericht Köln, welches sein Urteil mit der „Entbehrlichkeit“ von sämtlichen „Standardversuchen“ beziehungsweise „gebräuchlichen Versuchen“ begründete. Es sei davon auszugehen, dass es bereits Filmaufnahmen gebe. Das Handling der Mäuse wie das Setzen von Injektionen sei auch ohne die Tierversuche zu erlernen.

Die Entscheidungen der Behörde sowie des Gerichts sind richtungsweisend für den Vollzug des TierSchG und ein Vorbild für andere Bundesländer, Tierversuche kritisch auf Entbehrlichkeit zu prüfen, was insbesondere bei Ausbildungszwecken gegeben ist, und diese dann auch konsequent zu verbieten.

Erklärungsbedürftig bleibt allerdings, aus welchen Gründen Studierende der Human-Medizin, das Handling an Mäusen erlernen müssen.

SATIS empfiehlt, sich auf jeden Fall vorher über den Einsatz von Tieren in den Kursen zu informieren.

Gegen das Urteil kann die Universität Bonn Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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