Einsatz von Tieren in der Schule
Tierversuche und tierverbrauchende Übungen, die mit Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere einhergehen, sind in Deutschland an Schulen verboten.
„Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ gelten nach § 7 des deutschen Tierschutzgesetzes als Tierversuche. Dabei geht es nicht um die Suche nach einer noch offenen Fragestellung, sondern um die Weitervermittlung und Demonstration bereits bestehender wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen nach §7a Tierschutzgesetz nur an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe durchgeführt werden. Von diesen berechtigten Einrichtungen sind Schulen klar abzugrenzen (H.-G. Kluge: Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, 2002, S. 240).
An einem Gymnasium durchgeführte Tierversuche sind kein zulässiger Zweck nach § 7a Tierschutzgesetz und daher verboten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 18 oder als Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz geahndet werden (H.-G. Kluge: Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, 2002, S. 378).