Recht und Gesetz: Einsatz von Tieren in der Ausbildung

  1. Gesetzliche Regelungen
  2. Grundrechte
  3. Tierschutz hat Verfassungsrang
  4. Einordnung des Einsatzes bereits getöteter Tiere
  5. Verzichtsmöglichkeit in 11 Bundesländern
  6. Urteil verbietet Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken
 

1. Gesetzliche Regelungen

Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes (TierSchG) besagt in § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren und Kopffüßern zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung gelten nach § 7 Absatz 2 TierSchG als Tierversuche. Sie werden nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt und unterliegen nicht länger nur einer Anzeigepflicht, bei welcher die Versuchsvorhaben lediglich bei der zuständigen Behörde angemeldet wurden und nach Ablauf einer Frist von 20 Arbeitstagen begonnen werden durften, wenn sie die Behörden nicht untersagt hatten.

Seit Juni 2021 bedürfen Tierversuche auch zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Genehmigung durch die zuständige Behörde, das heißt sie müssen aktiv genehmigt werden, bevor mit dem Versuch begonnen werden darf. Diese und weitere Änderungen des deutschen Tierschutzgesetzes wurden durch Druck der EU-Kommission vorgenommen, welche aufgrund schwerwiegender Mängel bei der Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie in deutsches Recht ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.

Die EU-Tierversuchsrichtlinie (RICHTLINIE  2010/63/EU) gibt u. a. klar vor: „… Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen, sobald dies wissenschaftlich möglich ist.“ (Erwägungsgrund 10). Und „…Der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Bildungszwecken sollte deshalb nur dann erwogen werden, wenn es keine tierversuchsfreie Alternative gibt…“ (Erwägungsgrund 12).

Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung zählt neben Studium und Lehre auch die Weiterbildung von ÄrtzInnen und WissenschaftlerInnen, etwa im Vorfeld zur Durchführung von Tierversuchen.

Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken (§ 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1).  

Ist aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt, dass Tierversuche unerlässlich sind (§ 7a Abs. 1) und folgende Voraussetzungen Nummer 1 – 3 (§ 7a Abs. 2) vorliegen, ist die Genehmigung von Tierversuchen nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen (§ 8 Abs. 1).

  1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.
  2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht.
  3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.

Seit Juni 2021 gilt außerdem: Die Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des Versuchsvorhabens angemessen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3).  

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2. Grundrechte

In den gesetzlichen Vorschriften sind die Grundrechte der Hochschulen, wie das im Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“), nach dem Verwaltungsgericht Köln abschließend im Rahmen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt und gewichtet (§§ 7a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 TierSchG), siehe Verwaltungsgericht Köln, 21 K 11572/17, 22.08.2018.

Außerdem muss das Grundrecht auf Lehrfreiheit mit dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Art.4 Abs. 1 GG: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“) und dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. […].“) abgewogen werden. In mittlerweile 8 Bundesländern können sich Studierende auf das Grundrecht auf Gewissensfreiheit berufen und sich von den Übungen mit Tiereinsatz befreien lassen, siehe 5. Verzichtsmöglichkeit in 10 Bundesländern.

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3. Tierschutz hat Verfassungsrang

Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. In Artikel 20a GG heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere […].“

Die Staatszielbestimmung Tierschutz enthält – wie Staatszielbestimmungen allgemein – eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Aus einer Staatszielbestimmung können die Bürger allerdings keine individuellen Ansprüche herleiten. Weiter leitet sich aus einer Staatszielbestimmung kein Vorrecht gegenüber den Grundrechten ab. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen, siehe „Stellung des Tierschutzes im Grundgesetz“, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Zu den Teilzielen der Staatszielbestimmung gehört der Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 14/8860 S. 1, 3: „Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Diese Verpflichtung (…) umfasst drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.“), siehe Verbände Stellungnahme neues Tierversuchsrecht.

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4. Einordnung des Einsatzes bereits getöteter Tiere

Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden (§ 7 Abs. 2 TierSchG). Dazu gehört auch die Tötung zur Entnahme von Organen oder Geweben für die Aus-, Fort- oder Weiterbildung, etwa zu (Ganztier)-Präparationen. Das gilt aber nur, sofern zu Lebzeiten des Tieres nichts anderes mit ihm geschieht als seine Betäubung und Tötung auf die schonendste Weise.

So gilt der Grundsatz, dass ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden darf (§ 4 Abs. 1 TierSchG). Das erfordert die Wahl des mit den geringsten Schmerzen, Leiden und Aufregungen verbundenen Betäubungsverfahrens und die Anwendung derjenigen Betäubungsmethode, die die rasche Totalbetäubung sicher gewährleistet und das vorzeitige Wiedererwachen ebenso sicher ausschließt, siehe Hirt, Maisack und Moritz, Tierschutzgesetz – Kommentar, 2. Auflage, 2007, § 4 Rn. 19.

Für das Töten von Wirbeltieren gilt ferner, dass der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen ist (Verweis des § 4 Abs. 3 auf § 7a Abs. 2 Nr. 1. TierSchG).

Diese Voraussetzungen gelten auch für den Fall, wenn für den Bildungszweck Organe/Gewebe oder Ganztierkörper bereits getöteter „überzähliger“ Tiere (z. B. aus Versuchstierhaltungen) verwendet werden. Ob alternative Lehrmethoden vorhanden sind, wird aber in der Praxis viel zu selten korrekt geprüft.

Eine weitere Klärung zur Einordnung der Verwendung bereits getöteter Tiere brachte ein Urteil von 1997. Aufgrund der Klage einer Studentin, die ihr Studium ohne Tiereinsatz absolvieren wollte, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Frage auseinander, ob der damalige § 10 (heute § 7) TierSchG auch dann anzuwenden sei, wenn die zu verbrauchenden Tiere bereits vor der eigentlichen Ausbildungsübung getötet worden sind, wie z. B. in den zahlreichen Präparationskursen (BVerwG vom 18. Juni 1997, Az: 6 C 5/96).

Das BVerwG vertrat in seinem Urteil erstmals die Auffassung, dass die Tötung eines Tieres, um es später zu Ausbildungszwecken zu nutzen, der mit dem schwersten denkbaren Schaden verbundene Eingriff ist. Daher ist der damalige § 10 (heute § 7) TierSchG auch dann anzuwenden, wenn die eingesetzten Tiere bereits im Vorfeld der Übung getötet worden sind. Diese Rechtsprechung ist auch heute noch für die Auslegung des TierSchG maßgeblich (Vgl. Hirt, Maisack und Moritz, Tierschutzgesetz – Kommentar, 2. Auflage, 2007, § 10 Rn. 4 und 23).

Sowohl Kurse, in deren Verlauf Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, als auch Präparationsübungen an eigens zu diesem Zweck zuvor getöteten Tieren, dürfen also nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 7-8 TierSchG erfüllt sind. Insbesondere sind also tierverwendende Übungen nur rechtmäßig, wenn ihr Zweck nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht durch alternative Lehrmethoden erreicht werden kann (§ 7a Abs. 2 TierSchG), wie z. B. durch Filme oder Computerprogramme.

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5. Verzichtsmöglichkeit in 11 Bundesländern

In Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben Studierende die Möglichkeit, sich auf begründeten Antrag von Lehrveranstaltungen mit Tierverbrauch befreien zu lassen. Die Hochschulgesetze beinhalten Klauseln, die solch eine Befreiungsmöglichkeit vorsehen.

Dabei kann der Prüfungsausschuss in Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf begründeten Antrag im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

Ferner formulieren diese 6 Bundesländer eine „soll“-Bestimmung. So soll in der Lehre auf die Verwendung von „eigens hierfür getöteten Tieren“ und zusätzlich von lebenden Tieren (Hamburg) verzichtet werden, sofern es die mit dem Studium bezweckte Be­rufstätigkeit zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen.

In Hessen gibt es größere Chancen auf einen Verzicht: „Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die tierverbrauchenden Leistungsnachweise zuzulassen.“ Hier ist also die Befreiung nicht nur im Einzelfall möglich.

Aber auch in den anderen 6 Bundesländern lohnt es sich, dass so viele Studierende wie möglich (zusammen) einen Antrag stellen. Hier finden Sie Vorlagen für Anträge zur Befreiung von Kursen mit Tierverbrauch.

Rheinland-Pfalz ist mit der 2020 beschlossenen neuen Klausel zum Verzicht von Tieren am fortschrittlichsten (§ 3 Absatz 8, Hochschulgesetz). Hier sollen Studierende ein Hochschulstudium erfolgreich absolvieren können, ohne an Tierversuchen oder Tierverbrauch teilnehmen zu müssen. Studierenden haben somit keine Darlegungspflicht (keine Befreiungsanträge erforderlich), sondern die Hochschulen sind in der Pflicht, eine Ausbildung ohne Einsatz von Tieren zu ermöglichen. Damit stellt Rheinland-Pfalz ein Studium ohne Tiereinsatz und ohne Nachteile für die Studierenden sicher.  

Baden-Württemberg hat 2020 ein ähnlich fortschrittliches Gesetz beschlossen (§ 30a, Hochschulgesetz). Es ermöglicht ein Hochschulstudium zu absolvieren, ohne an Tierversuchen oder Tierverbrauch teilnehmen zu müssen. Wie in Hessen sind die Studiengänge so zu gestalten, dass Tiere […] nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Ähnlich wie in Rheinland-Pfalz haben Studierende keine Darlegungspflicht und das Gesetz regelt weiter, dass wenn ein Studiengang Tiere verwendet, Studierende auf den Tiereinsatz verzichten können. Hierfür muss den Studierenden eine Möglichkeit der anderweitigen Erbringung von gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht werden.

Bremen hat 2023 mit der Änderung des Hochschulgesetzes einen weiteren Meilenstein erbracht: In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Gibt es keine gleichwertigen Lehrmethoden, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird. Bisher einzigartig: Tierversuche in Lehre und Forschung sind nur nach Debatte in einer Tierschutz-Kommission an den Hochschulen möglich. Die Kommissionen, die paritätisch mit Wissenschaftler:innen und von Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen sind, sollen sich mit der grundsätzlichen Angemessenheit von Tierversuchen beschäftigen. Mit deren Votum müssen sich dann Dekanate, akademische Senate, Rektorate und Behörden auseinandersetzen.
In Brandenburg sollen Studentierende ab 2024 ein „Recht auf tierversuchsfreies Studium“ unkompliziert ohne Nachweis einer Gewissensnot beantragen können, Quelle: Süddeutsche Zeitung

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6. Urteil verbietet Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte 2018 eine Klage der Universität Bonn gegen das Land Nordrhein-Westfalen, welches zuvor Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken untersagte, abgewiesen (Verwaltungsgericht Köln, 21 K 11572/17). Bei den beabsichtigten Versuchen sollten den Mäusen u. a. Psychopharmaka oder Alkohol injiziert werden. In der Folge sollten die Mäuse speziellen Herausforderungen ausgesetzt werden (Setzen in ein Labyrinth, eine Arena, ein mit Wasser gefülltes Becherglas sowie auf eine Wärmeplatte).

Das VG Köln hat die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Dazu hat es ausgeführt, dass sämtliche Versuche – auch nach den Angaben der Klägerin – „Standardversuche“ bzw. „gebräuchliche Versuche“ seien. Daher sei davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gebe. Die erneute Durchführung dieser Versuche sei daher entbehrlich, da die Filme bzw. Videos über die Versuche den Studenten vorgeführt werden könnten. Soweit es darum gehe, manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen – z. B. Ergreifen von Mäusen, Injektionen in Mäuse setzen, Temperaturmessung bei Mäusen – könnten diese Fertigkeiten isoliert an Mäusen erlernt werden, ohne dass es notwendig sei, die Versuche vollständig durchzuführen.

Andere Methoden müssen angewendet werden, auch wenn Tierversuche einen minimalen „Mehrwert“ bieten. Auch ändere der Umstand nichts, dass sich Hochschulen auf Lehrfreiheit (GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1) berufen können. Denn der Gesetzgeber hat die Belange der Hochschulen und die ihnen zustehenden Grundrechte bereits abschließend im Rahmen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt und gewichtet (§§ 7a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 TierSchG).

Dieses Urteil ist sehr vielversprechend für zukünftige Entscheidungen von Genehmigungsbehörden und Gerichten und stellt das derzeitige juristische Maximum im Bereich der tierleidfreien Lehre dar.   

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