Saarland: Tierverbrauchsfreies Studieren im Hochschulgesetz

Mit der Hochschulgesetzesnovelle vom 5. Dezember 2016 hat das saarländische Ministerium für Hochschulen, Wissenschaft und Technologie die Vorgaben aus der europäischen Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU umgesetzt und einen Absatz über die Verwendung von Tieren integriert. Hiernach verpflichten sich die Hochschulen, die Entwicklung von Methoden und Materialien voranzutreiben, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden.  (Paragraf 3 Absatz 14, Saarländisches Hochschulgesetz).

Mit der Rechtsvorschrift ist das Saarland neben Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen das vierte Bundesland, das die Tierschutzvorgaben im Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hochschulgesetz umgesetzt hat. Die Gesetzesvorgaben sind dennoch allgemein gehalten und lassen den Universitäten ausreichend Spielraum. Interessant ist dennoch, dass dem Studierenden, der aus Gewissensgründen den Einsatz von Tieren oder Tierorganen ablehnt, die Möglichkeit eingeräumt wird, die „vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere“ zu erbringen. Der gleiche Wortlaut war zuvor bereits im Bremer und im Nordrhein-Westfälischen Hochschulgesetz zu finden. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag des/der Studierenden, über den in einer Einzelfallprüfung entschieden wird. Für Studierende ist die Vorschrift eine rechtliche Argumentationshilfe und ein wichtiger Rechtsbeistand in Fällen, in denen tierverbrauchsfrei erbrachte Studienleistungen z.B. nicht ohne Weiteres anerkannt werden.

In einem Fall hatte die Universität Köln eine Studienleistung aus Mainz nicht anerkannt, die mit tierverbrauchsfreien Methoden erbracht worden waren.

An welchen Bundesländern ist die Wahlfreiheit, ohne Tierverbrauch im Hochschulgesetz verankert?
Hier nachzulesen

Hochschulgesetz Saarland:
http://sl.juris.de/

Quelle:
http://www.openpr.de/news/