An Hamburger Hochschulen soll künftig weniger Tierverbrauch stattfinden

Auch wenn es mittlerweile viele gleichwertige alternative Lehrmethoden gibt, gehört die Nutzung von getöteten oder lebenden Tieren immer noch zu den etablierten Lehrmethoden in den einschlägigen Studiengängen.

Die Hamburger Bürgerschaft unter rot-grüner Regierung hat am 4. Dezember Änderungen des Hochschulgesetzes beschlossen, welche positive Schritte in Richtung tierverbrauchsfreie Lehre bedeuten. So sollen die Hochschulen die Entwicklung von Ersatzmethoden zum Tierverbrauch voranbringen und die Verwendung von Tieren im Studium soweit wie möglich reduziert werden. Eine Freistellungsklausel ermöglicht Studierenden im Einzelfall auf Übungen an Tieren zu verzichten. Damit ist Hamburg das sechste Bundesland mit dieser Regelung, welche den Hochschulen explizit vorgibt, das bestehende Tierschutzgesetz einzuhalten, das heißt Tierversuche nur durchzuführen, wenn der Zweck nicht mit anderen Methoden erreicht werden kann. 

Der Bundesverband Menschen für Tierrechte hat die Initiatoren zuvor aufgefordert, aus Tierschutzsicht strengere Regeln einzuführen als in den Bundesländern Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen und sich zumindest am fortschrittlicheren hessischen Gesetzestext zu orientieren. Immerhin eine Erweiterung enthält das Gesetz nun, so dass in der Lehre neben getöteten Tieren auch auf lebende Tiere verzichtet werden soll.

Hier sind die hinzugefügten Regelungen im Hamburger Hochschulgesetz:

Absatz 15 „(15)Die Hochschulen fördern in den entspre­chenden Fächern die Entwicklung von Metho­den und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.“

In § 49 Absatz 2: „Sofern es die mit dem Studium bezweckte Be­rufstätigkeit zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden.“

In § 50 Absatz 4 „(4) Auf begründeten Antrag kann der Prü­fungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschrie­bene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.“

Musteranträge zur Befreiung von Lehrveranstaltungen mit Tierverbrauch sind nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes unter dem Leitfaden für Studierende zu finden.